Termine
Sie werden über aktuelle Änderungen informiert durch:
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- Mandantenseminare
Fälligkeit der Voranmeldungen:
Die folgenden Termine gelten, soweit sie auf einen Wochentag fallen, ansonsten verschieben sie sich auf den darauffolgenden Werktag.
1. Lohnsteuer:
- Zahllast kleiner als 1.000,00 EUR p.a.
Jahreserklärung jeweils per 10. Januar - Zahllast zwischen 1.000,00 und 4.000,00 EUR p.a.
Quartalserklärungen jeweils per 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10.Oktober - Zahllast über 4.000,00 EUR p. a.
Monatserklärungen jeweils per 10. des Folgemonats
2. Umsatzsteuer:
- Zahllast kleiner als 1.000,00 EUR p. a.
Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, nur Jahreserklärung - Zahllast zwischen 1.000,00 und 7.500,00 EUR p. a.
Quartalserklärungen jeweils per 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober* zzgl. Jahreserklärung - Zahllast über 7.500,00 EUR p.a.
Monatserklärungen jeweils per 10. des nächsten Monats* zzgl. Jahreserklärung
*) Sofern Dauerfristverlängerung gewährt wurde, verlängert sich die Abgabefrist jeweils um einen Monat.
3. Buchführungspflicht
- Gewinn über 50.000,00 EUR p.a. (Gewerbebetrieb) oder Umsatz über 500.000,00 EUR p. a.
An jedem Jahresende ist sofort zu prüfen, ob im folgenden Steuerjahr voraussichtlich die vorstehenden Zahlenrelationen eintreten werden. Dabei ist gewissenhaft zu schätzen. Selbstverständlich gibt es eine Bandbreite, aber alleine das allgemeine Verständnis des Begriffes "gewissenhaft" soll Willkür ausschließen.
Insbesondere im Fall von Zahlungsschwierigkeiten wird seitens der Finanzverwaltung geprüft, ob eigentlich fällige Steuern zu spät oder gar nicht entrichtet wurden. Die nicht fristgemäße Steuerregulierung löst regelmäßig Säumniszuschläge aus. Eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder -verkürzung ist deshalb möglich, weil hierfür alleine schon der Versuch ausreicht.
